15. Dezember 2023

Neuer Mietspiegel für Hannover

Mietspiegel sollen dem Vermieter die Begründung des Erhöhungsverlangens und dem Mieter dessen Überprüfung erleichtern. Er gibt eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in der Stadt bzw. in der jeweiligen Region.

Es sollte eigentlich wieder ein qualifizierter Mietspiegel werden. Doch das Mietspiegelreformgesetz hat insbesondere in punkto Zuständigkeiten den gewohnten Ablauf durcheinander gebracht. Am Ende war die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels für 2023 zeitlich nicht mehr umsetzbar.

Diskutiert wurde, den qualifizierten Mietspiegel nach dem Lebenshaltungskostenindex fortzuschreiben, doch hätte diese vom Gesetzgeber (noch) vorgesehene Möglichkeit nicht zur gewünschten Rechtssicherheit geführt. Diese Variante wird nämlich von vielen Rechtsexperten kritisiert, weil der Lebenshaltungskostenindex zu viele „Preistreiber“ hat, die über die gestiegenen Mieten weit hinausgehen.

Im Interesse der Rechtssicherheit und des damit einhergehenden Rechtsfriedens hat man sich deshalb unter Abwägung aller unterschiedlichen Argumente am Ende auf einen einfachen Mietspiegel mit einem Fortschreibungswert von 8,2 % verständigt. Somit können jetzt zeitnahe Mieterhöhungen auf einem höheren Niveau ausgesprochen werden, als es der bisherige qualifizierte Mietspiegel hergegeben hat.

Hinweis

Im Mietspiegel sind nur Mieten von Wohnungen und Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen berücksichtigt. Hierzu gehören auch vermietete Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieten für Wohnungen in Gebäuden mit geringerer Wohnungsanzahl können deshalb nicht unmittelbar aus dem Mietspiegel abgelesen werden.

Vom Geltungsbereich des Mietspiegels ausdrücklich ausgenommen ist folgender Wohnraum:

  • Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern
  • Wohnungen, deren Erstellung oder Modernisierung mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert wurde und deren Miethöhe deshalb einer Preisbindung unterliegt,
  • Wohnungen mit gemäß Mietvertrag gewerblich oder teilgewerblich genutzten Räumen,
  • Werks-, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen,
  • Wohnungen in Heimen und Anstalten,
  • Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (Zeitmietvertrag max. ein Jahr),
  • Wohnungen während der Laufzeit einer Staffel- oder Indexmietvereinbarung,
  • Wohnungen mit Zeitmietvereinbarungen und festen Mietzinsvereinbarungen über eine Zeitdauer von mehr als drei Jahren und zwar während der Dauer der Mietzinsvereinbarung,
  • möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen,
  • Wohnraum, deren Küche, Toilette oder Bad, wenn vorhanden, von anderen Mietparteien mitbenutzt werden.

Dr. Mady Beißner

Mitspiegel 2023 Landeshauptstadt Hannover

Die jeweiligen Mietspiegel für die Kommunen der Region Hannover finden Sie hier.

Dr. Mady Beißner
Dr Mdy Bßnr
Geschäftsführerin
Syndikusrechtsanwältin
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