30. Januar 2023

Probleme mit der Gelben Tonne und kein Ende – HAUS & GRUNDEIGENTUM stellt Stadt Fragenkatalog

Rund 70.000 Tonnen und Container hat aha seit Monaten vor die Hauseingänge in Hannover gestellt. Mit der Folge, dass sie im öffentlichen Raum oftmals im Weg stehen oder das Stadtbild verschandeln. Deshalb stellt sich noch immer für viele Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer die Frage: Wohin mit den Behältern?

Die Stadt rechnet mittlerweile damit, dass sie zusätzliches Personal im Bauamt braucht, um die Flut von Sondergenehmigungen zu bearbeiten, die bereits auf sie zugerollt ist oder noch zurollen wird.

Auch zahlreiche Mitglieder von HAUS & GRUNDEIGENTUM sind von der Problematik des geeigneten Stellplatzes betroffen. Deshalb hatte Geschäftsführerin Dr. Mady Beißner bereits im Dezember an die Stadt einen Fragenkatalog geschickt.

Hier sind endlich die Antworten:

1. Wenn es überhaupt keine Abstellmöglichkeit gibt und für die Gelbe Tonne nur der öffentliche Gehweg zur Verfügung steht, wie breit muss dann für die Erteilung einer Sondergenehmigung der Gehweg sein, damit er von Fußgängern (auch mit Kinderwagen) und Rollstuhlfahrern noch sicher genutzt werden kann? Haben Fahrradabstellmöglichkeiten Priorität? Was bietet das Tiefbauamt an, wenn der Gehweg so schmal ist, dass unter vorgenanntem Gesichtspunkt keine Sondergenehmigung erteilt werden kann?

„Wenn keine Privatfläche vorhanden ist oder diese nachweisbar nicht genutzt werden kann, könnte ein Antrag für die Inanspruchnahme der öffentlichen Fläche als Sondernutzung genehmigungsfähig sein. Bei jeder Einzelfallentscheidung müssen neben straßenrechtlichen und verkehrlichen Aspekten auch andere Nutzungsansprüche an den öffentlichen Raum in der Gesamtsituation der Straße berücksichtigt werden. Dazu gehören auch Fahrradabstellmöglichkeiten als verkehrliche Nutzung im Sinne der Widmung.

Deshalb werden alle eingehenden Anträge zunächst gesammelt, um dann eine Bewertung der Gesamtsituation der Straße vorzunehmen und eine Lösung für eine möglichst verträgliche Aufstellung der Behälter in Sammelstandorten (ggf. auch auf Parkflächen) oder als Ausnahme in Einzelstandorten zu entwickeln.

Ein Standort im Gehwegbereich würde nur dann infrage kommen, wenn eine Restgehwegbreite von mindestens zwei Metern noch eingehalten werden kann. Sollte weder ein Sammelstandort noch ein Einzelstandort möglich sein, kann eine Gelbe Tonne nicht im öffentlichen Raum aufgestellt werden.“

2. Wenn es einen Hof mit Abstellmöglichkeit geben sollte, die Tonne jedoch über mehrere Treppen durch den Hausflur getragen werden muss, kann dann mit der Erteilung einer Sondergenehmigung gerechnet werden, wenn die Breite des Gehwegs dies zulässt? Bis zu wie viel Stufen hält es das Tiefbauamt noch für zumutbar, die Tonne durch den Hausflur zu tragen? Wie ist der Maßstab bei Containern?

„Die Inanspruchnahme der öffentlichen Fläche für private Belange ist grundsätzlich immer nachrangig und die Ausnahme. Bei der Prüfung wird zunächst berücksichtigt, ob eine Nutzung der Privatfläche ggf. durch Umstellung der Behältergröße möglich ist.

Aufgrund des geringen Gewichtes ist es zumutbar, eine 120-Liter-Tonne halbgeschossig (in beide Richtungen, auch über mehrere kleinere Treppen) zu ziehen, um Hofflächen zu erreichen und die Tonnen dort abzustellen.“

3. Wie lange dauert es im Regelfall bis zur Erteilung einer Sondergenehmigung? Können die Tonnen/Container bis zur Entscheidung auch dann auf dem Gehweg stehen bleiben, wenn dieser zu schmal ist?

„Bis zur endgültigen Entscheidung über die eingehenden Anträge können einige Wochen vergehen, da zunächst Anträge gesammelt werden, um eine möglichst verträgliche und platzsparende Beurteilung der Situation vor Ort vorzunehmen. Anträge sind nur möglich (und werden auch nur dann bearbeitet), wenn vorher eine Standplatzberatung durch aha erfolgt ist.

Aha hat dafür zusätzliches Personal eingestellt, trotzdem ist aufgrund der Vielzahl der Anfragen oft keine kurzfristige Terminfindung möglich. Die Behälter dürfen nur dann übergangsweise im öffentlichen Raum aufgestellt sein, wenn die erforderlichen Restgehwegbreiten eingehalten werden. Anderenfalls muss der Behälter bis zur endgültigen Standortfindung abbestellt werden.“

4. Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und wer wird zur Verantwortung gezogen, wenn es für den Eigentümer schlichtweg (noch) keine Lösung gibt?

„Grundsätzlich können nur Tonnen im öffentlichen Raum abgestellt werden, für die eine Sondernutzungsgenehmigung vorliegt. In der Übergangsphase können Tonnen nur unter Beachtung der zu Frage 3 genannten Rahmenbedingungen abgestellt werden, wenn eine Standplatzberatung stattgefunden hat (oder zumindest beantragt ist) und der Antrag auf Sondernutzung noch nicht beschieden wurde.

Der aha hat die Eigentümer*innen postalisch über die Umstellung auf die Behälterabfuhr informiert. Dabei wurde kommuniziert, dass die (den Grundstücken zugeordneten) Behälter auf den Privatflächen unterzubringen sind. Aha hat erklärt, mit der Auslieferung der Behälter die Verantwortung für die sachgemäße Aufstellung auf die Eigentümer*innen übertragen zu haben.“

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