05. Oktober 2022

Heizungscheck, Heizungsoptimierung und hydraulischer Abgleich werden Pflicht bei Gasheizungen

Mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) will die Bundesregierung Hauseigentümer verpflichten, technische Optimierungen zur Energieeinsparung an ihren Heizungen vorzunehmen. Die Regelungen sollen für zwei Jahre vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024 gelten.

Die Verordnung richtet sich an Eigentümer von Gebäuden, deren Heizung oder Warmwasserbereitung mit Erdgas betrieben werden. Mittels Heizungscheck, Heizungsoptimierung und hydraulischem Abgleich soll unnötiger Gasverbrauch vermieden werden.

Heizungsprüfung und Heizungsverordnung:

Bis zum 15. September 2024 sollen Eigentümer von Gebäuden mit erdgasbetriebenen Wärmeerzeugern eine Heizungsprüfung durchführen und die Anlage optimieren lassen. Hauseigentümer, die einen Dritten, beispielsweise einen Energiedienstleister, mit dem Betrieb der Gasheizung beauftragt haben, sind mit diesem gemeinsam verpflichtet. Beim Heizungscheck wird überprüft:

  • ob die Heizung hinsichtlich eines effizienten Betriebes optimal eingestellt ist,
  • ob die Heizung hydraulisch abgeglichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen verwendet werden oder
  • inwieweit Armaturen und Rohrleitungen gedämmt werden sollen.

Das Ergebnis der Prüfung ist in Textform festzuhalten.

Ergibt sich bei der Überprüfung Verbesserungsbedarf, sind zur Optimierung der Heizungsanlage folgende Maßnahmen notwendig:

  • Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve bei grober Fehleinstellung,
  • Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zur Nutzung und zur Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizung, wie etwa Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,
  • Optimierung des Zirkulationsbetriebs der Warmwasserbereitung und Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Beachtung der geltenden Regelungen zum Legionellenschutz,
  • Absenkung der Heizgrenztemperatur (maximale Außentemperatur, bis zu der geheizt wird), um die Heizperiode und -tage zu reduzieren,
  • Information des Eigentümers oder Nutzers über weitere mögliche Einsparmaßnahmen.

Die Heizungsprüfung ist von einer Fachkraft durchzuführen, insbesondere von Schornsteinfegern, Handwerkern des Heizungsgewerks wie Installateure, Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie von Energieberatern, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes gelistet sind. Die Überprüfung kann im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau, Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers oder bei der Heizungswartung erfolgen.

Ausnahmen:

Die Heizungsprüfung ist nicht erforderlich in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation oder wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und dabei kein Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

Hydraulischer Abgleich:

Bis zum 30. September 2023 sind Gaszentralheizungssysteme in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten hydraulisch abzugleichen. Für Gebäude mit sechs Wohneinheiten gilt eine Frist bis zum 15. September 2024. Ausgenommen sind bereits hydraulisch abgeglichene Heizsysteme oder solche, die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ausgetauscht werden sollen. Die Ausnahme gilt ebenfalls, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag mindestens die Hälfte der Außenwände gedämmt oder das Gebäude umgenutzt beziehungsweise stillgelegt werden soll.

Zum hydraulischen Abgleich gehören folgende Leistungen:

  • eine raumweise Heizlastberechnung,
  • eine Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
  • die Durchführung des hydraulischen Abgleichs selbst und
  • die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Dem Hauseigentümer ist eine Dokumentation des hydraulischen Abgleichs als Bestätigung zur Verfügung zu stellen.

Corinna Kodim
Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
Haus & Grund Deutschland

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