Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn:
Es gab keine Änderungen im Wohnlagenverzeichnis der Stadt Hannover bzgl. der Einordnung in normale und gute Wohnlage. In den übrigen Gemeinden der Region weist der Mietspiegel lediglich eine Wohnlage aus und differenziert nicht zwischen normal und gut.
Der Geltungsbereich des hannoverschen Mietspiegels umfasst grundsätzlich alle vermieteten Wohnungen im Stadtgebiet, ausgenommen ist u.a. dieser Wohnraum (die Ausnahmen gelten auch für die Mietspiegel der übrigen Regionsgemeinden):
Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um die monatliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche. Dementsprechend ist eine Mietanpassung auf Basis der derzeit gezahlten Nettokaltmiete zu berechnen. Hierbei geht der Mietspiegel davon aus, dass die Schönheitsreparaturen durch den Mieter übernommen werden.
Ist die ortsübliche Miete ermittelt, ist auf Basis der gesamten Angaben aus dem Mietspiegel eine schriftliche Mieterhöhungserklärung abzugeben. Sie muss u.a. die derzeitige Nettomiete, die Wohnfläche und die sich daraus ergebende derzeitige Quadratmetermiete in Euro beinhalten. Laut BGH ist bei einer Mieterhöhung auf die tatsächliche Quadratmeterfläche der Wohnung abzustellen – die 10%-Regelung hinsichtlich etwaiger Flächenabweichungen findet hiermit somit keine Anwendung.